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Worauf Maschinenbetreiber achten müssen

Die BetrSichV und die sichere Verkettung von Maschinen
Worauf Maschinenbetreiber achten müssen

Worauf Maschinenbetreiber achten müssen
Sichere Verkettung von Maschinen Bild: Phoenix Contact
Die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die im Juni letzten Jahres in Kraft getreten ist, richtet sich an die Betreiber von Maschinen und enthält alle wichtigen Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von den Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Sie gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte. Die Betriebssicherheitsverordnung betont in besonderem Maße die Bedeutung des Manipulationsschutzes.

Während die Maschinenrichtlinie, die für den Maschinenbauer relevant ist, auf europäischer Ebene erlassen und mit dem Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, ist die Betriebssicherheitsverordnung eine Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz. Per Verordnung ist festgelegt, was zu tun ist, damit der Mitarbeiter immer sichere Produktionsmittel zur Verfügung hat. Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist vor allem für die Betreiber von Maschinen und Anlagen relevant, d.h. für die Betriebsleiter und Sicherheitsingenieure in der Produktion. Sie bringt unter anderem die neue Pflicht für die Betreiber mit sich, die Gefährdungspotenziale regelmäßig zu beurteilen und die Technik gegebenenfalls auch zu aktualisieren. Dabei sind die durchzuführenden Maßnahmen immer dem Stand der Technik anzupassen. Da dies prinzipiell auch für den Altbestand gilt, ist in der Praxis in vielen Fällen eine sicherheitstechnische Nachrüstung erforderlich.

Gleich mehrere Analysen kamen in der Vergangenheit zum Ergebnis, dass es in der Praxis in rund einem Drittel der jeweils befragten Industriebetriebe immer wieder zu Manipulationen an den Schutzeinrichtungen der Maschinen und Anlagen kommt. Neu ist deshalb auch die verstärkte Berücksichtigung der Manipulation von Schutzeinrichtungen in der BetrSichV. Hier ist eine deutliche Verbindung dieser „Betreiberverordnung“ zur DIN EN ISO 14119 als „Herstellernorm“ zu erkennen. Gemäß BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nicht manipuliert oder umgangen werden können. Grundbausteine der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung sind deshalb jetzt die einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.
Die sichere Verkettung von Maschinen
Ebenfalls in die Verantwortung der Maschinenbetreiber fällt die Beurteilung der Maschinensicherheit im Falle einer nachträglichen Verkettung bereits abgenommener Maschinen- und Anlagen. Werden Maschinen vom Betreiber nachträglich miteinander verkettet, so kann laut Definition der Maschinenrichtlinie eine neue Gesamtheit von Maschinen entstehen. Diese ist mit dem Inverkehrbringen einer neuen Maschine gleichzusetzen. Damit wird der Betreiber dieser Anlage rechtlich zum Hersteller und die Verkettung der Maschinen erfordert eine erneut durchzuführende Risikobeurteilung einschließlich der Erstellung der technischen Dokumentation sowie der Durchführung des Konformitäts-Bewertungsverfahrens mit der CE-Kennzeichnung. Entsteht dagegen durch die Verkettung von Maschinen keine Gesamtheit im Sinne der MRL, hat der Betreiber lediglich die Pflichten zu erfüllen, die aus dem Betrieb der Einzelmaschinen resultieren. Wie nun im Einzelnen beurteilt werden kann, ob eine Gesamtheit von Maschinen vorliegt bzw. die Maschinen per Definition produktions- und sicherheitstechnisch zusammenwirken, hängt vom Einzelfall ab. Mithilfe geeigneter und vorab planbare Maßnahmen kann der Betreiber einer Anlage durchaus vermeiden, in die Rolle des Herstellers zu geraten. Dazu muss er detailliert prüfen, ob in seinem Fall eine Gesamtheit von Maschinen vorliegt. ge

PRAXIS

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PLUS

Über die Pflichten von Betreibern informieren zwei Webcasts, die Sie unter folgenden URLs abrufen können:
Sicherer Betrieb von Maschinen gemäß Betriebssicherheitsverordnung
http://t1p.de/3it3
Sicherer Betrieb bei der Verkettung von Maschinen
http://t1p.de/a986
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