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IT-Recht im Rahmen von Industrie 4.0

Serie Grundlagen der Technik, Teil 7
IT-Recht im Rahmen von Industrie 4.0

IT-Recht im Rahmen von Industrie 4.0
Es geht nicht immer nur um personenbezogene Daten, aber auch: Die Gesetzeslage für Industrie 4.0 betrachtet Maschinen, Anlagen, Daten und die Menschen, die alles bedienen Bild: fotolia.com/wladimir1804
Im Rahmen von Industrie 4.0 stellen sich neue rechtliche Fragen, die allerdings oft auch bereits mit den bestehenden Gesetzen beantwortet werden können. Welche Antworten denkbar sind und wo gegebenenfalls gesetzliche Lücken und Risiken bestehen, beleuchten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Erben im nachfolgenden Artikel.

Dr. Meinhard Erben, Managing Partner, und Dr. Wolf Günther, Associate Partner, Kanzlei Dr. Erben, Heidelberg

Inhaltsverzeichnis

2. Haftungsrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0
3. Datenschutzrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0

 

1. Vertragsrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0

1.1. Vertragstyp bei Industrie 4.0

Das Thema Industrie 4.0 hat zunächst Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Früher wurde ein Kaufvertrag über Maschinen (Hardware) abgeschlossen. Im Rahmen von Industrie 4.0 geht es um die Überlassung von Maschinen oder Robotern mit integrierter Software (Chip), so dass die Steuerungssoftware die wesentliche Leistung ist. Es handelt sich also nicht mehr um einen reinen Hardwarekauf (Maschinenkauf), sondern um den Kauf eines IT-Systems, gegebenenfalls mit Wartung (Pflege). Rechtlich ist das dann ein Vertrag mit gemischten Leistungen, so dass die Komplexität zunimmt.

Auch im Hinblick auf Produkte, die mit Industrie 4.0 Maschinen hergestellt werden, ändert sich die vertragliche Einordnung. Früher handelte es sich auch hier um einen Kaufvertrag. Bei Industrie 4.0 kann jeder Kunde Modifikationen und/oder Erweiterungen online einspeisen, so es sich je nach Änderungsumfang gegebenenfalls um einen sogenannten Werklieferungsvertrag handelt, bei dem zum Teil andere Rechtsfolgen zu beachten sind.

Neu ist auch das Thema Überlassung von Maschinenfunktionen, zum Beispiel in Form von Upgrades zu den vorhandenen Funktionen. Dabei handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit je nach Überlassungsart (dauerhaft oder zeitweise) kauf- oder mietvertraglichen Elementen (Überlassung von Maschinenfunktionen), dienstvertraglichen Elementen (Bereitstellung bestimmter Rechenleistung und Pflege der neu gefertigten Sache) und werkvertraglichen Elementen (Installation, Implementierung und Anpassung der Software, sowie Mängelbeseitigung).

1.2. Maschinen und Vertragsabschlüsse bei Industrie 4.0

Eine weitere Frage im Umfeld von Industrie 4.0 ist, ob Maschinen Willenserklärungen abgeben, um Verträge zu schließen. Maschinen haben aber kein Bewusstsein, (Rechts-)Geschäfte einzugehen. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass die Willenserklärung letztlich von der natürlichen Person abgegeben wird, die ein Computersystem als Kommunikationsmittel nutzt. Es stellt sich aber das Problem, dass bei Industrie 4.0 an einen zeitlich weit vorgelagerten Einsatzbefehl mit dem Anwender im Einzelnen nicht im Detail bekannten Auswirkungen angeknüpft wird. Folgen hat das bei fehlerhaften Erklärungen, denn solche können zwar angefochten werden, Voraussetzung dafür ist aber, dass Gewolltes und Erklärtes auseinanderfallen (Versprecher, Schreibfehler). Das gilt auch für falsche Übermittlung durch Boten oder aufgrund technischer Fehler. Daher sind Anfechtungen grundsätzlich auch bei Erklärungen durch Maschinen möglich. Rechtlich unerheblich ist allerdings der sog. Motivirrtum, zum Beispiel der Irrtum über eigenen Bedarf, aber der „Irrtum“ der Maschine ist in der Regel wohl als technischer Fehler, also als falsche Übermittlung einzustufen, da Maschinen keine „Motive“ für ihr Handeln haben. Anders ist das natürlich, wenn der Irrtum über den Bedarf schon bei der Programmierung vorlag und diese entsprechend beeinflusst hat.

2. Haftungsrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0

Ein weiterer wichtiger Aspekt von Industrie 4.0 ist, wer für Schäden durch Roboter/Maschinen haftet, wem also die Handlung beziehungsweise Fehlentscheidung zugerechnet wird. Roboter haben keinen Willen im eigentlichen Sinne, sondern werden durch den Anwender in Gang gesetzt. Handlungen und Entscheidungen des Roboters / der Maschine werden dem Anwender daher grundsätzlich wie eigenes Verschulden zugerechnet. Bei fehlerhafter Programmierung sind Regressansprüche des Anwenders gegen den Hersteller möglich.

Die Frage ist aber, welche Sorgfaltsanforderungen bei Einsatz von Industrie 4.0 bestehen, das heißt, für welche Fehlfunktionen gehaftet wird. Denn das Verhalten von Maschinen ist zwar gegebenenfalls nicht vorhersehbar, aber der Einsatz beruht auf dem Entschluss des Betreibers. Daher gelten zunächst alle üblichen Sorgfaltsanforderungen für Inverkehrbringen und Wartung, wie Produktbeobachtungspflichten, Rückrufpflichten etc. Da das Verhalten von Maschinen gegebenenfalls nicht vorhersehbar ist, wird man nach derzeitiger Rechtslage aber wohl auch eine permanente Überwachung der Maschine für erforderlich halten müssen. Damit wären dann aber die Vorteile von Industrie 4.0 weitgehend verloren. Denkbar wäre daher, dass der Gesetzgeber geringere Sorgfaltsanforderungen aufstellt, dafür aber eine sogenannte Halterhaftung einführt, wie sie jetzt schon für (auch autonome) Fahrzeuge gilt, vgl. § 7 StVG (ähnlich wie die Tierhalterhaftung). Denn neben der „normalen“ Haftung bei Verschulden gibt es die sogenannte Gefährdungshaftung, das heißt eine Haftung ist auch komplett ohne Verschulden der Aufsichtsperson beziehungsweise des Halters möglich. Haftungsgrund ist dann nur, dass der Haftende etwas potenziell Gefährliches „auf die Allgemeinheit losgelassen“ hat, zum Beispiel ein Auto für den Straßenverkehr zulässt oder Tiere hält. Weiter denkbar wäre dabei eine Kombination mit Pflicht-Haftpflichtversicherungen wie auch bei Kraftfahrzeugen.

3. Datenschutzrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0

Im Rahmen von Industrie 4.0 findet oft eine umfangreiche Übermittlung personenbezogener Daten statt, zum Beispiel bei Daten aus der und in die Cloud. Hierfür ist grundsätzlich die konkrete Einwilligung der hiervon Betroffenen Voraussetzung. Soweit keine konkrete Einwilligung vorliegt, ist eine Speicherung und Verwertung nur erlaubt, soweit das zur Vertragsdurchführung mit den Betroffenen erforderlich ist, was in der Regel nicht der Fall ist, oder wenn dies der Wahrung berechtigter Unternehmensinteressen dient, das heißt, die schutzwürdigen Interessen Betroffener dürfen berechtigte Unternehmensinteressen nicht überwiegen. In der Regel überwiegen aber die Interessen der Betroffenen. Lösungsmöglichkeit ist daher wohl nur, die Daten zu anonymisieren, wenn und soweit das möglich ist; im Übrigen hilft nur die Einwilligung der Betroffenen.

Eine weitere Frage ist, wem die Daten aus Industrie 4.0-Anwendungen gehören, zum Beispiel Kfz-Daten über Fahrzeugzustand und Fahrweise, Standortdaten. Es gibt kein „Eigentum“ im klassischen Sinn an Daten. Die Frage ist also eher, wer anderen die Verwendung von Daten untersagen kann.

Für allgemeine Daten (zum Beispiel Ölstand einer Maschine) gilt, dass wer Daten gesammelt hat, Dritten die Verwendung nur untersagen kann, wenn die Daten als Datenbank geschützt sind. Voraussetzung dafür ist eine systematische Anordnung und eine erhebliche Investitionen für die Erstellung der Datenbank. Für personenbezogene Daten gilt zusätzlich, dass wer die Daten mit Erlaubnis Betroffener gesammelt hat, diese nutzen darf, aber nur für den Zweck, dem ausdrücklich zugestimmt wurde. Bei autonomen Maschinen sind viele Daten personenbezogen, der Ölstand eines Kfz erlaubt zum Beispiel Rückschluss auf die Fahrzeugnutzung, der Kilometerstand in Verbindung mit dem Faktor Zeit erlaubt gegebenenfalls Rückschlüsse auf Geschwindigkeit und Art der benutzten Straße (Autobahn, Stadtverkehr). Produktionsmaschinen können die Kontrolle des Verhaltens von Arbeitnehmern ermöglichen. Aus Herstellersicht müssen daher vertragliche Regelungen über die Datennutzung getroffen werden.

Im Hinblick auf Arbeitnehmer ist zudem zu beachten, dass der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen hat, die objektiv zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind, auch wenn sie subjektiv dazu nicht genutzt werden. Die Zulässigkeit ist an die Einwilligung des Arbeitnehmers oder entsprechende Betriebsvereinbarungen gebunden, wobei die Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie ohne Zwang abgegeben wird. Das ist wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nur denkbar, wenn der Arbeitnehmer auch Vorteile hat, was eher nicht der Fall sein wird, so dass letztlich eine Betriebsvereinbarung erforderlich ist. eve

www.kanzlei-dr-erben.com/


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Zu dieser Serie

Zusammen mit der Technischen Akademie Esslingen stellt die elektro AUTOMATION in dieser Grundlagenserie Hintergründe und praktische Einsatzszenarien in aktuellen Technikfeldern zusammen. Tipps zu passenden Seminarangeboten erleichtern die Planung einer praxisorientierten Weiterbildung.

Erschienen sind bereits:

Teil 1: Einsatz von hybriden CPU-FPGA-Chips in Embedded Systems: hier.pro/HMeEq

Teil 2: Elektrofahrzeuge – Standardisierte Integration in Smart-Home-Systeme: hier.pro/L06ag

Teil 3: Protokollanalyse und Bestimmung der Phasen: hier.pro/9ANhA

Teil 4: Dezentrale Antriebstechnik – Intelligenz im Antrieb: hier.pro/a4ecu

Teil 5: Sensordatenfusion mittels ROSE-Filter: hier.pro/ps7x0

Teil 6: Einführung eines ESD-Kontrollprogrammes: hier.pro/lhRfo

www.tae.de


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